Versicherung zahlt bei Wildunfall nicht? Tier ausweichen oder tot fahren?

Nach einem Wildunfall kann die KFZ-Versicherung aus mehreren Gründen die Bezahlung des Schadens verweigern. Ein wichtiger Grund ist, dass man das Tier nicht tot gefahren hat, sondern dem Tier ausgewichen ist und dadurch ein großer Schaden am eigenen Auto, dem Gegenverkehr oder nachfolgenden Autos entstanden ist. Und stoßen Sie nicht mit einem Fasan zusammen, das ist in der Teilkasko in der Regel nicht versichert, einen Seehund können Sie anfahren, da bezahlt die Autoversicherung den Schaden am Auto.

Sie brauchen Beweise, um was für ein Tier es sich gehandelt hat, damit Sie der Versicherung beweisen können, dass es groß genug war, damit Sie bremsen oder ausweichen durften. Es kann aber auch sein, dass es zu gar keinen Zusammenstoß mit dem Tier gekommen wäre und Sie aus Reflex das Auto verrissen haben, dann muss die Teilkaskoversicherung trotzdem bezahlen.

Teilkasko zahlt nur für Wildunfall mit Haarwild

Das erste Problem, wo Autoversicherungen nach einem Wildunfall nicht zahlen ist, wenn der Schaden über die Teilkaskoversicherung reguliert werden soll und im Teilkaskovertrag aber nur Wildunfälle mit Tieren versichert sind, die als Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gelten. Als Haarwild in der Teilkasko gelten dann: Rehe, Wildschweine, Füchse, Hasen, Seehunde, Wisente, Luchse und weitere (siehe unten). Nicht versichert ist ein Wildunfall mit einem Waschbären, einem Eichhörnchen, einem Fasan, etc. da diese Tiere kein Haarwild im Sinne des Jagdrechts sind.

Wie skurril sich diese Regelung mit den Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung in der Praxis auswirkt, sieht man daran, dass ein unrealistischer Wildunfall mit einem Seehund in der Teilkasko versichert ist, ein wahrscheinlicherer Schaden durch einen Fasan, der ins Auto fliegt aber nicht.

Die Teilkasko bezahlt auch nicht die Schäden nach einem Unfall mit einem Hund, der sich losgerissen hat, oder einem Schaf, einer Ziege, einem Pferd, einer Kuh, die von der Weide oder aus einer Umzäunung weggelaufen sind. Die Schäden am Auto durch einen Unfall mit einem Haustier oder Nutztier muss der Besitzer des Tieres oder dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung bezahlen. Deshalb muss man nach einem Unfall mit einem Haustier oder Nutztier den Tierhalter ausfindig machen, am besten ruft man auf jeden Fall die Polizei.

Es gibt auch KFZ-Versicherungen, die in ihren Teilkaskoverträgen die Klausel im Kleingedruckten enthalten, dass nicht nur Wildunfälle mit Haarwild, sondern alle Schäden durch Unfälle mit allen Tieren bezahlt werden.

Schaden nur mit Abzug bezahlt, weil für zu kleines Tier gebremst

Das nächste Problem, wo die KFZ-Versicherung einen Schaden mach einem Wildunfall nicht bezahlt ist die angemessene Reaktion des Fahrers, so dass der Schaden möglichst gering bleibt, bzw. dass man so auf ein vor einem auftauchendes Tier reagieren muss, dass möglichst gar kein großer Schaden entsteht. So gilt laut der Zeitschrift test der Stiftung Warentest eine Empfehlung der Polizei, kleineren Tieren wie einem Fuchs, einem Hasen, einem Igel nicht auszuweichen. Bei kleinen Tieren soll man dadurch Probleme mit einem größeren Wildunfall vermeiden. Mann soll das Lenkrad festhalten und eine Vollbremsung durchführen, aber auf keinem Fall ausweichen und größere Schäden riskieren.

Schaden nach einem Wildunfall nicht bezahlt, weil für kleines Tier gebremst

Die Empfehlung bei kleinen Tieren nicht auszuweichen und eine Vollbremsung zu machen, kann aber auch wieder dazu führen, dass die Teilkaskoversicherung die Unfallschäden nicht bezahlt. Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil zu einem Wildunfall mit einem Eichhörnchen, dass die Versicherung einem Abzug vom Schadensersatz vornehmen kann. Der Schaden musste nach dem Urteil von der KFZ-Versicherung nur zu 75 Prozent bezahlt werden, weil der Autofahrer wegen einem Eichhörnchen gebremst hatte.

Ein Eichhörnchen war für das Gericht schon wieder zu klein, um dafür zu bremsen, “… auch wenn dies eventuell zulasten des Eichhörnchens gegangen wäre.” Durch die Vollbremsung für ein Eichhörnchen gab es einen Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Auto. Der Schaden des vorderen Autos wurde nur mit einem Abzug von 25 Prozent bezahlt. Für einen Fuchs, einen Hasen und sowieso für größeres Wild wie ein Reh, ein Hirsch, ein Wildschwein kann man dagegen Bremsen, ohne dass es danach Probleme mit der Schadensregulierung durch die Autoversicherung gibt.

Wann ist ein Tier groß genug, dass man dafür bremsen oder ausweichen darf?

Für einen Hasen, einen Fuchs etc. darf man bremsen, aber nicht ausweichen. Laut einem Urteil zu einem Wildunfall mit einem Biber vom Amtsgericht Nördlingen, ist ein Biber schon groß genug, dass man dafür ausweichen darf, ohne dass die Autoversicherung Probleme mit der Schadensregulierung machen kann. Die Teilkaskoversicherung musste den Schaden durch einen Wildunfall mit einem Biber bezahlen. Der Biber kam aus einem Maisfeld und lief auf die Straße vor das Auto. Der Autofahrer wich dem Biber aus, der Schaden musste nach dem Urteil durch die Teilkaskoversicherung bezahlt werden.

Ausweichen erlaubt, um größeren Schaden zu vermeiden

Die Regelung nach der die Autoversicherungen Wildschäden je nach Tiergröße bezahlen müssen oder nicht bezahlen müssen, hängt letztendlich damit zusammen, dass Bremsen, bzw. Ausweichen erlaubt ist, um damit größere Schäden zu vermeiden. Das Tierwohl spielt dabei keine Rolle. Wenn man ohne zu Bremsen oder nur leicht gebremst über ein Eichhörnchen fährt, entsteht kein größerer Schaden, oder gar kein Schaden am Auto. Bremst man dagegen für ein kleines Tier wie ein Eichhörnchen mit einer Vollbremsung, kann es zum Schleudern oder zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Auto kommen.

Für einen Fuchs, Hase, Igel oder Katze dürfte man ja nach den oben genannten Empfehlungen der Polizei schon eine Vollbremsung durchführen. Ich glaube aber, dass es dadurch schon nach so einem Wildschaden durch Kleinwild Probleme mit der Versicherung geben kann. Denn wenn man einen Fuchs überfährt, entsteht in der Regel kein großartiger Schaden am Auto, den man mit einer vielleicht gefährlichen Notbremsung hätte vermeiden können. Aber durch die unerwartete Vollbremsung kann es wiederum zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Auto kommen.

Eindeutig scheint die Rechtslage zu sein, wenn man wegen einem kleinen Tier wie einem Fuchs einen Schritt weiter geht und nicht nur bremst, sondern für ein solches Tier ausweicht und dadurch einen Schaden am Auto verursacht. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil fest, dass es grob fahrlässig sei einem Fuchs auszuweichen und die KFZ-Versicherung den Schaden nicht zahlen muss. Da bei der Größe eines Fuchs, eines Hassen, eines Igel, einer Katze eindeutig ist, dass der mögliche Schaden, das Risiko durch ein Ausweichmanöver, höher ist als der mögliche Schaden bei einer Kollision mit so einem kleinen Tier.

Versicherung darf bei grober Fahrlässigkeit die Schadensregulierung nicht komplett verweigern

Die Stiftung Warentest betont, dass nach neuerem Recht auch bei grober Fahrlässigkeit die KFZ-Versicherung die Zahlung des Schadens nicht komplett verweigern darf, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht komplett gestrichen werden darf. Das Landgericht Trier entschied in einem Urteil, dass die Versicherung die Zahlung für den Wildschaden aber um 60 Prozent kürzen darf und somit nicht den ganzen Schaden bezahlen muss, der durch das Ausweichen für einen Fuchs entstanden ist.

Zusammenhang von Tiergröße und erlaubter Reaktion zur Verhinderung von Schäden durch Wildunfall

Es ist also wichtig, dass man sein Verhalten an die Größe vom Tier vor auf der Straße vor dem Auto anpasst. Das Leben des Tiers hat keine Bedeutung, damit die KFZ-Versicherung, wie die Teilkasko oder die Haftpflicht für Schäden an anderen Autos alles bezahlt, ist es nur wichtig, dass man versucht, einen so geringen Schaden wie möglich zu verursachen. Ganz kleine Tiere wie Eichhörnchen einfach überfahren, kleine Tiere wie Füchse erlauben eine Vollbremsung und bei großen Tieren, angefangen vom Dachs bis zum Reh und Wildschwein, darf man ausweichen.

Teurer Wildunfall durch Irrtum über die Größe vom Tier

Nur was ist, wenn man sich in der halben oder ganzen Sekunde irrt, die man Zeit hat zu entscheiden was man tut? Dann kann es sein, dass die Versicherung einen Gentest vom Fell, den Fleischfetzen und / oder dem Blut des überfahrenen Tiers durchführen lässt. Und dann muss ein Gericht in einem Urteil zu dem Wildunfall entscheiden, ob die Versicherung den Schaden bezahlen muss, weil der Autofahrer ja dachte, dass es ein Tier sei, für dass man bremsen darf und durch das Bremsen einen größeren Schaden an seinem Auto vermeiden wollte, oder ob die Teilkaskoversicherung nicht bezahlen muss, weil man ein Eichhörnchen einfach überfahren soll.

Gentests können tatsächlich nach einem Wildunfall durchgeführt werden, wenn man sonst nicht klar erkennen kann, welches Tier den Unfall verursacht hat und überfahren wurde. So entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil nach einem Gentest zu einem Wildunfall mit einem Hasen, dass der Hase eigentlich ein Eichhörnchen war und die Teilkaskoversicherung deshalb für den Totalschaden des Autos nicht bezahlen muss.

In der Teilkaskoversicherung war die Regulierung von Wildunfällen auf Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz beschränkt. Das zerstörte Auto war aber wegen einem scheinbar großen Eichhörnchen ins Schleudern geraden und erlitt einen (wirtschaftlichen) Totalschaden. Die KFZ-Versicherung musste daraufhin den Schaden über die Teilkaskoversicherung nicht bezahlen.

Was ist alles Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz und in der Teilkaskoversicherung versichert?

Teilkaskotarife, die den Schadensersatz für Unfälle mit Tieren auf Wildunfälle beschränken und sich auf Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz beziehen, bezahlen nicht für Unfälle mit anderen Wildtieren, Haustieren oder Nutztieren, sondern nur für Unfälle mit:

Bei Überreaktion aus Reflex muss die Versicherung bezahlen

Wenn man aus Reflex überreagiert und ohne diese Reaktion eigentlich gar nicht so ein großer Schaden entstanden wäre, kann es sein, dass die Teilkaskoversicherung trotzdem den Schaden bezahlen muss. So entschied das Landgericht Limburg in einem Urteil, dass die Teilkaskoversicherung einen Schaden bezahlen muss, der durch die Überreaktion einer Autofahrerin entstanden ist. Die Fahrerin reagierte zu stark, als sich ein Reh dem Fahrbahnrand näherte. Wenn man dann aus Reflex im Schreck das Lenkrad verreißt, muss die Teilkaskoversicherung diesen Wildschaden wahrscheinlich doch bezahlen, auch wenn ohne das Verreißen des Lenkrades gar kein Schaden entstanden wäre.

Teilkaskoversicherung ersetzt Rettungskosten

Ein Wildunfall ist eigentlich ein Zusammenstoß mit einem Tier, bei den meisten Teilkaskoverträgen mit Haarwild. Entsteht der Schaden am Auto aber ohne Kontakt mit einem versicherten Tier, müssen die Teilkaskoversicherungen trotzdem den Schaden bezahlen, wenn er entstanden ist, um einen größeren Schaden am Auto zu vermeiden.

So entschied das Amtsgericht Lörrach in einem Urteil zu einem Wildunfall, bei dem sich ein Auto überschlug, weil der Fahrer einem Reh ausweichen wollte. Das Auto lag am Ende auf dem Dach. Die Mitfahrer konnten bezeugen, dass der Fahrer ausgewichen ist, um einen größeren Schaden am Auto zu vermeiden. Diese Rettungsabsicht muss man als Autofahrer beweisen, damit die Rettungskosten erstattet werden.

Ein klarer Wildunfall bei dem die Teilkaskoversicherung auf jeden Fall bezahlen muss liegt also immer nur vor, wenn es auch wirklich zu einem Zusammenstoß von Auto und Tier gekommen ist. Versucht man die Kollision mit dem Tier zu verhindern und der Schaden entsteht durch den Aufprall an einem Baum, Leitplanke oder Pfosten und Laternen, muss der Autofahrer beweisen oder glaubhaft machen, dass er wirklich einem Tier ausgewichen ist und er nicht nur einen Fahrfehler begangen hat.

Es kann ja auch sein, dass die Versicherung davon ausgeht, dass gar kein Tier da war und es gar keinen Wildunfall gegeben hätte, sondern man einfach durch einen eigenen Fahrfehler im Straßengraben gelandet ist.

Um keine Probleme bei der Bezahlung der Schäden nach einer Rettungsaktion zu bekommen, muss das Tier welchem man ausgewichen ist auch groß genug gewesen sein. So ist bei einem großen Wildtier wie einem Reh, einem Hirsch oder einem Wildschwein klar, dass bei einem direkten Zusammenstoß leicht ein größerer Schaden entstehen kann als bei einem Ausweichmanöver. Weicht man aber einem Fuchs aus und verursacht damit große Schäden oder einen Totalschaden am Auto, ist dies grob fahrlässig, da der mögliche Schaden durch die Rettungsaktion größer ist, als der mögliche Schaden durch die direkte Kollision mit einem Fuchs.

Laut Zeitschrift test gibt es mit der Versicherung oft Diskussionen darüber, ob die Reaktion, das Ausweichmanöver grob fahrlässig war, wenn ein Autofahrer bei einem Ausweichmanöver das Steuer verreißt und verunglückt. Bei diesen Diskussionen und beim Streit mit der Teilkaskoversicherung geht es dann um die Probleme zu beweisen, dass der Schaden am Auto durch einen Zusammenprall mit dem Tier größer gewesen wäre als durch das Ausweichmanöver.

Nach einem Wildunfall Unfallstelle markieren, fotografieren und sichern

Was muss man nach einem Wildunfall mit einem Tier tun? Damit man keine Probleme mit der Versicherung bekommt und den Wildunfall beweisen kann, sollte man alle wichtigen Details der Unfallstelle fotografieren und die Bilder sichern – ein Back-up erstellen, online speichern oder an eine dritte Person versenden. Man sollte das tote oder wenn es noch da ist, das verletzte Tier fotografieren, die Schäden am Auto dokumentieren, besonders Spuren vom Tier, wie Haare, Federn, Blut etc. Ebenso sind Fotos von der Unfallstelle allgemein wichtig, um den Unfallort richtig einschätzen zu können, inklusive Schilder, Bremsspuren und andere wichtige Beweisstücke.

Ist an der Unfallstelle keine Spur vom Wildunfall zu sehen, und ist selbst das angefahrene Tier weggelaufen, weil es sich nur verletzt hat, ist es wichtig die Wildunfallstelle zu markieren. Nur durch die Markierung kann die Stelle an der der Wildunfall passiert ist wieder gefunden werden und das verletzte Tier vom zuständigen Jäger, dem Förster oder der Polizei gefunden werden. Meistens informiert die Polizei den zuständigen Jäger, der mit Hunden an der markierten Unfallstelle die Spur des Tieres sucht, damit das Reh, der Hirsch, das Wildschein … nicht unter tagelangen Qualen verendet und stirbt.

Es ist sinnvoll die Wildunfallstelle und die Stelle und Straßenseite an der das verletzte Tier in den Wald, in das Feld geflüchtet ist zu markieren. Zum Markieren kann zum Beispiel ein Band, ein Stück Schnur oder ein Taschentuch an einen Baum, einen Zaun, einen Seitenpfosten gebunden werden. Oder man legt zur Markierung einen gut sichtbaren Gegenstand ab.

Zur Sicherung der Unfallstelle nach einem Wildunfall muss natürlich ein Warndreieck aufgestellt, die Warnblinkanlage eingeschaltet und eine Signalweste angezogen werden. Zur Vermeidung von Folgeunfällen muss das tote Tier von der Fahrbahn an den Straßenrand weggezogen werden. Wird das tote Tier einfach mitten auf der Straße liegen gelassen und kommt es dadurch zu einem weiteren Unfall, kann dies grobe Fahrlässigkeit sein.

Beweise für einen Wildunfall sichern

Wie weiter oben geschrieben, gibt es verschiedene Probleme mit der Bezahlung der Schäden nach einem Wildunfall durch die Teilkaskoversicherung. Deshalb ist es wichtig Beweise für den Wildunfall an sich und die Art und Größe des Tiers zu sichern. Dazu sollten zu den Fotos auch am Auto Spuren von Tierhaaren, Federn und Blut gesucht und gesichert werden.

Namen, Adressen, Telefonnummern von Zeugen, die bestätigen können, dass man wirklich wegen einem Tier ausgewichen ist, sollte man aufschreiben. Wenn der Schaden durch das Ausweichen und nicht durch den Zusammenprall mit einem Tier verursacht wurde, braucht man Beweise, um gegenüber der Versicherung glaubhaft zu machen, dass man nicht einfach einen Fahrfehler begangen hat, sondern wirklich einen größeren Schaden durch einen Wildunfall verhindert hat.

Deshalb ist es wichtig den Schaden sofort der Autoversicherung zu melden und bevor man das Auto nach dem Wildunfall reparieren lässt noch einmal mit der Versicherung zu sprechen. Denn durch die Reparatur werden die Beweise für den Wildunfall teilweise oder ganz vernichtet. Die Teilkaskoversicherung sollte die Möglichkeit haben, und hat auch das Recht dazu, einen eigenen Sachverständigen zu schicken. Der Sachverständige begutachtet das Auto und versucht den Unfallhergang zu rekonstruieren.

Sollte doch schon vorschnell nach dem Wildunfall eine Reparatur stattgefunden haben und sind schon kaputte, beschädigte Teile ausgetauscht worden, sollten die alten Teile unbedingt als Beweis aufgehoben werden. Auf den ausgetauschten Autoteilen können vielleicht noch Tierspuren, wie Tierhaare, Tierfedern und Tierblut gesichert werden und Probleme mit der Teilkasko verhindert werden.

Für die Versicherung braucht man eine Wildunfallbescheinigung

Damit die Teilkaskoversicherung den Wildschaden bezahlt braucht man eine Wildunfallbescheinigung, die bestätigt, dass es wirklich einen Wildunfall gab. Wer stellt eine Wildunfallbescheinigung aus? In der Regel stellt der Jagdpächter, also der zuständige Jäger, die Wildunfallbescheinigung aus, vielleicht kann auch der zuständige Revierförster oder die Polizei weiter helfen.

Laut Deutschem Jagdverband ist die Wildunfallbescheinigung in manchen Regionen kostenlos, sie kann aber auch etwa 20 bis 50 Euro kosten.

Fahrerflucht nach einem Wildunfall

Wenn man nach einem Wildunfall einfach wegfährt ist dies eine Fahrerflucht. Nach einem Wildunfall muss man immer die Polizei anrufen. Die Polizei informiert auch den zuständigen Jagdpächter oder Revierförster, den man für die Wildunfallbescheinigung braucht und der sich um das tote oder verletzte Tier kümmert. Nach einem Unfall mit einem Nutztier wie einem Schaf, einem Pferd oder einer Kuh informiert die Polizei den Tierhalter, der sich um das Tier kümmern kann und die Tierhalterhaftpflichtversicherung über den Unfall informiert.

Verletzte Tiere nicht versorgen

Man soll tote Tiere von der Straße ziehen um Folgeunfälle zu vermeiden. Verletzte, noch lebende Tiere soll man nicht anfassen. Erstens können verletzte Rehe, Hirsche und Wildscheine mit ihren Hufen starke Verletzungen am Menschen verursachen und zweiten übertragen Wildtiere gefährliche, ansteckende Krankheiten wie Räude und Staupe, oder auch den Fuchsbandwurm, der die Leber befällt und zerstört.

Der Deutsche Jagdverband empfiehlt verletzte Tiere nicht zum Tierarzt zu bringen. In einem Interview in der Zeitschrift test der Stiftung Warentest wird als Grund dafür genannt, dass es für angefahrene Wildtiere nicht fair ist sie zum Tierarzt zu bringen. Für Rehe, Hirsche, Wildscheine u.s.w. bedeutet es “… Stress in höchstem Maß wenn sich Menschen nähern …”.

Wilderei: Darf man angefahrene, tote Tiere mitnehmen?

Nach einem Wildunfall stellt sich die Frage, ob man angefahrene, tote Tiere mitnehmen und essen darf. Das darf man nicht. Fährt man ein Reh, einen Hirsch, ein Wildschwein oder einen Hasen etc. mit den Auto an, darf man nach diesem Wildunfall das tote Tier nicht mitnehmen, schlachten und essen, denn das wäre strafbare Wilderei. Der Deutsche Jagdverband weist auch darauf hin, dass der Verzehr von angefahrenem Wild durch Krankheiten auch gefährlich sein kann. Vielleicht konnte das Tier ja wegen der Schwächung oder Verwirrung durch eine Krankheit nicht ausweichen und wurde tot gefahren.

Langsam fahren bei Wildwechseln

Für die eigene Gesundheit, das Leben, aber auch für die Erstattung der Reparatur durch die Teilkaskoversicherung ist es wichtig an einem möglichen Wildwechsel langsamer zu fahren. Die Autoversicherung beurteilt an der gefahrenen Geschwindigkeit vor dem Wildunfall, ob es möglich gewesen wäre, den Unfall mit dem Tier zu vermeiden, oder ob der Schaden hätte (wesentlich) geringer ausfallen können. Fährt man nicht angemessen langsam, fährt man an möglichen Wildwechseln zu schnell, trägt man eine Mitschuld am Wildunfall und der Schadenshöhe.

Die Zeitschrift test nennt dazu interessante Beispiele: Es taucht in 60 Meter Entfernung plötzlich ein Reh auf und der Autofahrer fährt 80 km/h, dann kann er noch bremsen und den Wildunfall verhindern. Fährt man 100 km/h kann man den Zusammenprall mit dem Reh nicht mehr durch Bremsen verhindern.

Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h hat man laut dem Beispiel der Stiftung Warentest noch mehr als 60 km/h Restgeschwindigkeit. Dadurch entsteht beim Zusammenstoß mit einem 25 Kilogramm schweren Rehbock ein Aufprallgewicht von 800 Kilogramm. Hat man eine geringere Restgeschwindigkeit werden auch das Aufprallgewicht und damit die Schadenshöhe am Auto und den Insassen (wesentlich) geringer.

Literatur:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig