Mit Krankenschein in Urlaub fliegen und weiter Krankengeld erhalten?

Sie sind schon länger als 6 Wochen krankgeschrieben und erhalten Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Dürfen Sie in den Urlaub ins Ausland fliegen und erhalten trotzdem weiter das Krankengeld? Und darf der Arbeitgeber, Ihr Chef den Urlaub verbieten? Oder hat Ihr Arzt die Macht Ihnen den Urlaub zu genehmigen? Welche Rolle spielen die Stornokosten für die Entscheidung der Krankenkasse?

Krankengeld – die Krankenkasse muss den Auslandsurlaub genehmigen

Ihr Arzt hat nichts gegen eine Fahrt in den Urlaub in Spanien, der Türkei oder Italien trotz Krankenschein? Wenn der Urlaub im Ausland die Heilung und Genesung von der Krankheit nicht beeinträchtigt, kann Ihr Arbeitgeber nichts unternehmen, Sie also nicht wegen der Auslandsreise abmahnen oder kündigen.

Aber wenn Sie länger krankgeschrieben sind, kann die Krankenkasse mitentscheiden und muss den Urlaub im Ausland genehmigen, damit das Krankengeld im Urlaub weiter bezahlt wird.

Reisen Sie mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Genehmigung der Krankenkasse oder trotz des ausdrücklichen Verbots durch diese ins Ausland, kann die Zahlung des Krankengelds eingestellt werden, bzw. sie wird ruhen gelassen.

Ihr Arzt entscheidet alleine, ob Sie in den Urlaub fliegen dürfen

Sie können also aus arbeitsrechtlicher Sicht in den Urlaub fahren, denn man darf auch mit einem Krankenschein in einen Urlaub ins Ausland fliegen. Erlaubt ist, was der Arzt, den man sich frei wählen kann, bei der Krankschreibung nicht verbietet. Und Ärzte werden nur das verbieten, was die Genesung und die Heilung der Krankheit behindert oder hinauszögert.

Verzicht auf Krankengeld – Urlaub ohne Geld von der Krankenkasse

Sie können also auch ohne Genehmigung von der Krankenkasse in den Urlaub fahren und auf das Krankengeld verzichten. Sie bekommen für die Urlaubszeit dann kein Geld ausbezahlt.

Die gesetzliche Krankenkasse kann sich dabei auf die rechtliche Regelung im Sozialgesetzbuch SGB V Paragraf 16 berufen, worin geregelt ist, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufenthalt im Ausland ruhen, mit der Ausnahme, dass dieser Auslandsaufenthalt vorab genehmigt wurde.

Urlaub auf Krankenschein nur, wenn die Genesung und Heilung nicht gestört werden

Das Verschieben einer medizinisch notwendigen Maßnahme wie Behandlungen, Krankenhausaufenthalte oder einer Reha für einen Urlaub im Ausland, wie der USA oder auch Spanien und der Türkei kann und darf keine Krankenkasse erlauben. Erlaubt ist, was die Genesung und Heilung nicht hinauszögert oder behindert.

Das Landessozialgericht Baden Württemberg (Az. L 11 KR 1257/15) verbot in einem Urteil eine USA-Reise, die schon lange geplant war. Das Gericht gab der Krankenkasse Recht, die die Urlaubsreise mit Krankenschein verbot, weil dafür eine medizinisch verordnete Rehabilitationsmaßnahme hätte verschoben werden müssen.

Stornokosten für eine Urlaubsbuchung spielen keine Rolle für die Krankenkasse

Für den Aspekt der Gesundwerdung und Heilung von der Krankheit spielen die bei so einer Entscheidung anfallenden hohen Stornokosten einer abgesagten Urlaubsreise keine medizinische Rolle. Auch wenn man eigentlich gar kein Geld für so einen schon viele Jahre gewünschten Urlaub hat und diesen per Kredit finanzierte.

Entscheidung – Verlust der Stornokosten oder des Krankengelds?

Wenn die Gesetzliche Krankenkasse den Auslandsurlaub nicht genehmigt hat und somit der Anspruch auf Krankengeld ruht und es nicht weiter bezahlt und überwiesen wird, kann man selbst entscheiden, ob man den Verlust der Stornokosten für die abgesagte Urlaubsreise oder den Verlust durch das verlorene Krankengeld in Kauf nimmt und akzeptiert.

Die Nicht-Genehmigung des Urlaubs auf Krankenschein im Ausland durch die Krankenkasse bedeutet nicht, dass man nicht in den Urlaub fahren darf, sondern nur, dass man während dieser Zeit kein Krankengeld bezahlt bekommt. Eine Absicherung gegen den Verlust der Stornokosten bietet eine Reiserücktrittskostenversicherung, die man allerdings schon vor der Erkrankung abgeschlossen haben muss.

Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Urlaub trotz Verbot durch die Krankenkasse?

Wenn Sie jetzt überlegen, ob die Stornokosten für den abgesagten Urlaub höher sind, als der Ausfall des Krankengelds, wenn Sie ohne Genehmigung der Krankenkasse in den Urlaub fliegen, sollten Sie noch an den Arbeitgeber denken.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich fast nichts gegen eine Krankschreibung durch den eigenen Hausarzt unternehmen. Wenn Sie aber mit Krankschreibung in den Urlaub fliegen, obwohl die Krankenkasse dies ausdrücklich nicht genehmigt hat, geben Sie dem Arbeitgeber, Ihrem Chef Beweise, die er vor Gericht gegen Sie verwenden kann, wenn es Streit wegen einer Abmahnung oder eine Kündigung gibt.

Denn die Krankenkasse sagt ja ausdrücklich, dass die Urlaubsreise der Heilung und Gesundung entgegensteht. Und der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, dass Sie alles unternehmen, dass Sie Ihre Arbeitskraft so schnell wie möglich wieder einsetzen können.

Bzw. umgekehrt formuliert: Sie dürfen die Heilung und die Wiederherstellung Ihrer Arbeitskraft nicht wissentlich hinauszögern und damit Ihren Arbeitgeber schädigen.

Literatur:

Lesen Sie weiter zum Thema Krankenschein, um zu erfahren was mit Krankenschein alles erlaubt ist, und dass dieser als Beweis der Arbeitsunfähigkeit gilt. Und Sie müssen Ihren Arbeitgeber richtig und fristgerecht über Ihre Krankheit informieren müssen, um nicht abgemahnt zu werden:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig