Kostenlose Familienversicherung in der GKV trotz privater Krankenversicherung?
Welche Voraussetzungen gelten für die kostenlose Familienversicherung in der GKV? In den gesetzlichen Krankenkassen können Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringem Lohn oder Gehalt kostenfrei krankenversichert werden. Ist es möglich, die Kinder in der kostenlosen Familienversicherung zu versichern, obwohl der Vater oder die Mutter privat krankenversichert ist?
Ja, wenn der Vater oder die Mutter privat versichert ist, obwohl das Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, oder der Ehepartner mehr verdient und freiwillig in der GKV versichert ist (siehe Beispiele unten).
Ist das eigene Einkommen der Ehefrau, des Ehemanns oder der Kinder zu hoch, entsteht eine eigenständige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie Selbstständigkeit oder Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG, können sich diese Familienmitglieder auch privat krankenversichern oder aber freiwillig in der GKV bleiben.
Für welche Kinder gilt die kostenlose gesetzliche Familienversicherung der GKV?
Kinder, die kostenlos in der Familienversicherung der GKV krankenversichert werden können sind:
- Eigene, leibliche Kinder
- Stiefkinder
- Kinder des Lebenspartners, für deren Unterhalt der Versicherte mehr als zur Hälfte sorgt
- Enkel, für deren Unterhalt die krankenversicherten Großeltern, Opa oder Oma, mehr als zur Hälfte bezahlt
- Pflegekinder
- Adoptivkinder, Adoptionspflegekinder
Die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt also nicht nur für die eigenen leiblichen Kinder, sondern auch für die Stiefkinder und Adoptivkinder. Sogar Enkel und Pflegekinder können kostenfrei krankenversichert werden.
Unter welchen Voraussetzungen können diese Kinder kostenlos in der Familienversicherung der GKV versichert werden?
Für die kostenlose Krankenversicherung in der Familienversicherung der GKV gelten folgende Voraussetzungen:
- Die kostenlose Krankenversicherung ist grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahres des Kindes möglich.
- Über 18 Jahre ist die kostenlose Familienversicherung in der GKV bis zum Alter von 23 Jahren möglich, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, also nicht arbeitet und kein eigenes Einkommen verdient. Ausnahmen gelten für zeitlich begrenzte Ferienjobs, für die keine eigene Krankenversicherung notwendig ist.
- Kinder und Jugendliche sind nicht in der GKV familienversichert, wenn sie über ein Einkommen verfügen, dass zur Versicherungspflicht in der GKV oder zur allgemeinen Versicherungspflicht – freiwillig in der GKV oder PKV – führt.
- Besucht das Kind die Schule, oder ist das Kind in Berufsausbildung kann es bis zum Alter von 25 kostenlos in der GKV mitversichert werden.
- Durch gesetzliche Dienstpflichten, wie der früheren Wehrpflicht, verlängert sich diese Möglichkeit zur kostenlosen Krankenversicherung in der Familienversicherung um die Zeit der Dienstpflicht, also z. B. der Wehrpflicht.
- Durch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ist auch bis zum Alter von 25 Jahren die kostenlose Krankenversicherung des Kindes bei den Eltern oder Großeltern möglich.
- Behinderte Kinder und Jugendliche, die durch die Behinderung nicht selbst Geld verdienen können und ihren eigenen Unterhalt nicht bestreiten können, sind ohne Altersbegrenzung kostenlos in der Familienversicherung der GKV krankenversichert.
Die Behinderung muss “von nicht absehbarer Dauer” sein. Die kostenfreie Krankenversicherung ist nicht möglich, wenn das Kind nur vorhersehbar vorübergehend behindert ist. Die Behinderung, die zur kostenlosen Krankenversicherung bei den Eltern oder Großeltern berechtigt, darf nicht während der Krankenversicherung in einer privaten Krankenkasse oder während einer eigenen Krankenversicherung in der GKV, z. B. während eines Studiums, entstanden sein. Der Unfall oder die Krankheit, die zur Behinderung des Kindes führte, muss während passiert sein als das Kind in der Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war.
Kostenfreie Familienversicherung nur bei Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
Sind die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der GKV erfüllt, ist diese Mitversicherung nur möglich, wenn die kostenfrei krankenversicherten Kinder ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Leben die Kinder lange Zeit im Ausland, z. B. für ein Studium in England, den USA oder Australien, brauchen sie eine eigene Krankenversicherung und können nicht kostenfrei bei den Eltern mitversichert werden.
Keine kostenlose Familienversicherung, wenn ein Elternteil zu viel verdient und PKV-versichert ist
Die kostenlose Familienversicherung der Kinder in der GKV ist nicht möglich, wenn ein Elternteil in der PKV versichert ist, weil er viel verdient, sein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung – der Versicherungspflichtgrenze – liegt. Ist dieser Elternteil also privat krankenversichert und der andere Elternteil, die Ehefrau als Mutter oder der Ehemann als Vater, gesetzlich krankenversichert, müssen die Kinder selbst in der GKV freiwillig oder privat in der PKV versichert werden. Für jedes Kind muss dann ein eigener Krankenkassenbeitrag bezahlt werden.
Es ist also nicht möglich, dass sich der Ehemann um Geld zu sparen in der PKV privat versichert und dann die Kinder kostenlos bei der Ehefrau in der GKV mitversichert werden. In dem Fall sollte der Ehemann versuchen von der PKV in die GKV zu wechseln und dadurch Krankenkassenbeiträge für die Kinder zu sparen. Denn wenn der Elternteil der mehr verdient in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, können die Kinder kostenlos mitversichert werden.
Zusammengefasst ist sind Kinder und Jugendliche, die sonst alle Voraussetzungen erfüllen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, wenn nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen in der GKV krankenversichert ist und der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist.
Kostenlose Familienversicherung für die Kinder obwohl ein Elternteil privat krankenversichert ist
Ist es möglich ein Kind kostenlos gesetzlich krankenversichern zu können, z.b. in der Krankenkasse der Mutter, obwohl der Vater in einer privaten Krankenversicherung ist? Ja es gibt auch Fälle, wo die Kinder bei der Mutter kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden können, obwohl der Vater mehr verdient und privat krankenversichert ist.
Dieser Trick ist dann möglich, wenn der Vater in der PKV ist, obwohl er unterhalb der Bemessungsgrenze verdient. Dadurch muss er für die kostenlose Krankenversicherung seiner Kinder nicht von der PKV in die GKV wechseln. Der Vater oder auch die Mutter können privat versichert sein, obwohl sie zu wenig Einkommen verdienen, wenn sie nach Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze, der Jahresarbeitsentgeltgrenze, einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt haben. Dadurch können sie die günstigen Krankenkassenbeiträge in der privaten Krankenversicherung nutzen und trotzdem die Kinder kostenlos in der Familienversicherung in der Krankenkasse der Ehefrau oder des Ehemanns nutzen.
Familienversicherung bei Ehemann mit Einkommen unter Einkommensgrenze und nicht berufstätiger Ehefrau
Der Ehemann (oder die Ehefrau) bezieht ein Einkommen als Arbeitnehmer aus Lohn oder Gehalt das niedriger als die Einkommensgrenze zur privaten Krankenversicherung ist. Er ist dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Die Ehefrau (oder der Ehemann) ist nicht berufstätig und in der gesetzlichen Krankenkasse vom Ehepartner kostenlos mitversichert. Die Kinder ohne eigenes Einkommen (genaue Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung der Kinder) sind kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse durch die Krankenversicherung des Ehemanns versichert.
Kostenlose Familienversicherung mit Ehemann und Ehefrau mit Einkommen unter der Einkommensgrenze zur PKV
Sind beide Ehepartner, der Vater und die Mutter des Kindes oder der Kinder, berufstätig und haben Ehefrau und Ehemann ein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur privaten Krankenversicherung, müssen sich beide in einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl pflichtversichern.
Das Kind oder die Kinder ohne eigenes Einkommen können kostenlos in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse von Mutter oder Vater mitversichert werden. In welcher Krankenkasse das Kind oder die Kinder versichert werden müssen, wird nicht vorgeschrieben.
Keine Familienversicherung wenn Ehemann PKV-versichert mit Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze zur PKV und Ehefrau GKV-pflichtversichert ist
Der Ehemann ist berufstätig mit einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze zur PKV, der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und er ist statt freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse in einer privaten Krankenkasse krankenversichert.
Die Ehefrau ist auch berufstätig und ist in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, da sie ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient. Die Kinder können nicht kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter mitversichert werden.
Wenn der Ehepartner oberhalb der Einkommensgrenze verdient und privat krankenversichert ist, ist keine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse des anderen Ehepartners möglich. Anders ist das im folgenden Beispiel:
Ehemann PKV-versichert mit Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur PKV, Ehefrau GKV-pflichtversichert
Der Ehemann ist berufstätig, verdient aber in diesem Beispiel Lohn oder Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, der Bemessungsgrenze zur privaten Krankenversicherung. Der Ehemann ist trotzdem privat krankenversichert. Er bezog früher ein Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze und wechselte in die PKV. Als sein Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen ist, hätte er von der PKV in die GKV wechseln müssen. Durch einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht zur GKV konnte er in der PKV bleiben.
Die Ehefrau ist auch berufstätig mit einem Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze zur PKV und deshalb in der GKV pflichtversichert. Obwohl der Vater privat krankenversichert ist, können die Kinder bei der Mutter kostenlos in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen mitversichert werden.
Dies ist möglich, da das Einkommen des Vaters geringer als die Einkommensgrenze der PKV ist. Ist man also nur durch einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung, verdient aber eigentlich zu wenig, um privat versichert zu sein, muss man nicht von der PKV in die GKV wechseln, um seine Kinder kostenlos und ohne eigene Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Das geht allerdings nur, wenn die Mutter selbst krankenversichert ist – und zusätzlich natürlich in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist.
Ehemann Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze und freiwillig GKV-versichert, Ehefrau privat krankenversichert, verdient aber weniger
Der Vater ist berufstätig und verdient mehr Einkommen, als die Mutter. Sein Gehalt liegt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur privaten Krankenversicherung. Er ist trotzdem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Die Mutter verdient weniger als der Ehemann und ist privat krankenversichert. Da sie zwar in der PKV versichert ist, allerdings weniger verdient, als der Ehemann, und dieser freiwillig in der GKV versichert ist, können die Kinder kostenlos beim Vater in der Familienversicherung der GKV mitversichert werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mutter mehr als die Beitragsbemessungsgrenze zur PKV verdient oder nicht. Der wesentliche Punkt für die günstigere Versicherung der Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, dass der Elternteil der mehr verdient und dessen Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Würde die privat krankenversicherte Mutter in diesem Beispiel mehr verdienen als der Vater – es wären somit auch beide über der Jahresarbeitsentgeltgrenze -, könnten die Kinder nicht mit kostenlos in der Krankenkasse des Vaters bleiben.
Es ist also sinnvoll, dass der Ehepartner der mehr verdient, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, damit die Kinder kostenlos mitversichert sind.
Das Problem der freiwilligen Krankenversicherung in einer GKV ist, dass man mit einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze zur Versicherungspflicht in der GKV nicht mehr so einfach aus der PKV in die GKV wechseln kann.
Der Vater in diesem Beispiel hat scheinbar lange vorgeplant und die Kosten der Krankenversicherung der Kinder bei seiner Versicherungswahl beachtet. Vielleicht war seine Ehefrau schon fest in der privaten Krankenversicherung gefangen und hatte keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Ist die Mutter PKV-versichert, sollte der Vater bei einem Kinderwunsch der Eltern die Vorteile der gesetzlichen Krankenkassen durch ihre kostenlose Familienversicherung der Kinder einplanen. Ob man die Möglichkeit in die PKV einzutreten nutzen sollte, hängt also auch von der Anzahl der gewünschten Kinder ab, oder der zukünftigen Möglichkeit, in ein paar Jahren wieder von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig