Falschen Eintrag bei der SCHUFA löschen lassen
Durch einen falschen Eintrag bei der SCHUFA, den man bei der kostenlosen Selbstauskunft herausgefunden hat, wird der SCHUFA-Score schlechter und man bekommt Probleme mit seinem Kreditantrag. Wie kann man einen falschen Eintrag löschen lassen, damit der Score wieder steigt?
Zuerst wendet man sich mit einer Aufforderung direkt an die SCHUFA den falschen Eintrag löschen zu lassen. Wenn man mit der Löschungsaufforderung keinen Erfolg hat, wendet man sich an das meldende Unternehmen, das den falschen Eintrag veranlasst hat und danach an den Verbraucherservice und Ombudsmann der SCHUFA. Wenn der falsche Eintrag immer noch nicht gelöscht wurde, muss man sie zur Datenlöschung mit der Androhung einer Löschungsklage zwingen oder eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Nicht abgeschlossener Mobilfunkvertrag bei der SCHUFA
Die Computerzeitschrift c´t aus dem Heise-Verlag berichtet über Probleme mit der Löschung von falschen Daten aus den Datenbanken der SCHUFA. Im Beispiel ist ein eigentlich nicht abgeschlossener Mobilfunkvertrag von E-Plus eingetragen worden. Der Kunde stellte den falschen Eintrag durch die kostenlose Selbstauskunft fest, die laut Bundesdatenschutzgesetz jedes Jahr einmal kostenlos bei der SCHUFA Holding AG, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, angefordert werden kann.
Mobilfunkverträge können den SCHUFA-Score negativ beeinflussen und verschlechtern. Deshalb wollte der betroffene E-Plus-Kunde keinen Fehler tolerieren, sondern ihn korrigieren und den falschen Eintrag löschen lassen. Nur leider stellte sich sowohl die SCHUFA, als auch das Unternehmen quer und verweigerten beide die Löschung. An diesem Beispiel kann man die Möglichkeiten sehen, einen falschen Eintrag löschen zu lassen.
Warum führt ein schlechter SCHUFA-Score zu höheren Kreditzinsen?
Der SCHUFA-Score gibt Banken, Mobilfunkanbietern und anderen Kreditgebern einen Hinweis, wie wahrscheinlich der Kunde seine Kreditraten und monatlichen Rechnungen bezahlen wird. Zusätzliche monatliche Zahlungsverpflichtungen wie Mobilfunkverträge verschlechtern diesen. Denn das Geld, was man für die Handyrechnung bezahlt, kann man nicht mehr für andere, neue Ratenzahlungen, Handyverträge und Kreditraten verwenden.
Ein schlechterer Score durch einen falschen Eintrag führt aber nicht immer gleich dazu, dass ein wichtiger Kredit, wie für eine Baufinanzierung, komplett abgelehnt wird. Das wahrscheinlichere Problem mit solchen Fehlern ist, dass man schlechtere Kreditkonditionen bekommt und für den gleichen Kredit höhere Zinsen bezahlen muss, als mit seinem richtigen, besseren Score ohne den falschen Eintrag.
Der Score sagt nicht Ja/Nein zu einer Kreditentscheidung, er ist ein Rating von Privatpersonen, dass besagt, wie wahrscheinlich die Bank, der Mobilfunkanbieter und andere Kreditgeber und Gläubiger ihr Geld wiedersehen und die Raten später pünktlich bezahlt werden.
Ist der Score etwas niedriger, steigt das Kreditrisiko für die Bank, Sparkasse, Volksbank etc. leicht an. Die Kreditzinsen sind unter anderem eine Risikovergütung für den Gläubiger. Der geht eine Wette ein: Bezahlt der Kreditnehmer das Geld vollständig und pünktlich zurück, oder nicht? Je wahrscheinlicher ein Zahlungsausfall ist, desto höher müssen die berechneten Kreditzinsen sein, um trotzdem noch mit Gewinn zu wirtschaften.
Fällt aus einer Gruppe von Kreditnehmern mit ähnlichem SCHUFA-Score einer oder mehrere aus, müssen die Zinsen so viel höher sein, dass der Zahlungsausfall aufgefangen wird und trotzdem mit der Kreditvergabe noch Gewinn anfällt.
Kann ich einen falschen Eintrag von der SCHUFA einfach löschen lassen?
Wenn man bei der Abfrage seiner Einträge bei der SCHUFA einen Fehler entdeckt, denkt man vielleicht, dass es ausreicht direkt an sie zu schreiben, und der falsche Eintrag wird einfach gelöscht. Dass Problem mit der Löschung ist, dass die SCHUFA die Einträge aus Ihrer Datenbank nicht einfach auf Anfrage und Aufforderung von Verbrauchern löscht.
Sie fragt immer erst bei dem Unternehmen, bei der Bank, Mobilfunkanbieter etc. nach, ob der Vertrag, der Kredit, die Ratenzahlung zum bestrittenen Eintrag existiert, oder ob wirklich ein Fehler in ihren Daten vorliegt.
Im Beispiel verlangte der E-Plus-Kunde die Löschung des nicht abgeschlossenen Handyvertrags aus den SCHUFA-Daten. Diese fragte aber erstmal bei E-Plus nach und erhielt die Bestätigung, dass der Mobilfunkvertrag existiert und dass der eigentlich falsche Eintrag richtig sei.
Man kann die Löschung eines falschen Eintrags in der Regel nicht einfach verlangen und die SCHUFA muss ihn dann einfach löschen. Sondern man muss sich – ohne dass man sonstige Nachweise und Belege hat die man ihr vorlegen kann – direkt auch an das Unternehmen wenden, dass den Vertrag, den Kredit etc. ihr hat eintragen lassen und bei Ihr die Korrektur verlangt.
Wenn man allerdings durch eindeutige Belege den Fehler selbst nachweisen kann, muss und wird die SCHUFA Fehler auch sofort löschen. Solche Nachweise können zum Beispiel Verträge, Widersprüche, Kündigungsbestätigungen, Nachweis einer Rücksendung, Nachweis der vollständigen Bezahlung bzw. Tilgung von Krediten sein.
Der Kunde aus dem Beispiel wandte sich zuerst direkt die SCHUFA, um sie über den Fehler zu informieren. Zehn Tage danach lehnte sie die Löschung des Eintrags ab. Darauf hin meldete er sich bei E-Plus und setzte eine Frist, um den eigentlich nicht abgeschlossenen Mobilfunkvertrag aus den Daten löschen zu lassen. E-Plus meldete sich nicht auf das Löschungsverlangen und lies die Löschungsfrist erfolglos verstreichen.
SCHUFA und das Unternehmen reagieren nicht auf die Aufforderung den falschen Eintrag zu löschen
Wie kann man das Problem lösen, dass weder die SCHUFA, noch das Unternehmen, hier E-Plus, auf die Löschungsanfrage reagieren und der falsche Eintrag nicht gelöscht wird? Der Kunde dachte, nachdem er sich zuerst bei der SCHUFA direkt gemeldet hatte und sich dann wie gefordert an E-Plus gewendet hat, würde sich das Problem mit dem falschen Eintrag schon erledigen.
Die SCHUFA wird den Eintrag erst löschen, wenn vom Unternehmen E-Plus eine Erledigungsmeldung übermittelt wird. Laut Paragraf 28a Absatz 3 BDSG des Bundesdatenschutzgesetz sind die Unternehmen, die ihre Daten an sie übermitteln und speichern lassen für die Richtigkeit zuständig und verantwortlich. Die SCHUFA ist keine Schiedsstelle, die zwischen dem Kunden und den Unternehmen über die Löschung und Speicherung der Einträge vermittelt und über deren Richtigkeit entscheidet.
Direkte und schnelle Löschung mit Nachweisen oder Korrekturmeldung
Der Pressesprecher der SCHUFA erläuterte gegenüber der Computerzeitschrift c´t, dass sie bei Reklamationen zu Fehlern im Datenbestand die Einträge umgehend prüfen werden. Bringt man eindeutige Nachweise und Belege, dass ein Eintrag falsch ist, wird dieser direkt von der SCHUFA gelöscht.
Kann man einen falschen Eintrag nicht beweisen, kann dieser erst nach Bestätigung der Bank, der Versicherung, des Mobilfunkanbieters oder sonstigen Unternehmens gelöscht werden. Sieht das Unternehmen ein, dass es falsche Daten übermittelt hat, schickt es eine Korrekturmeldung an die SCHUFA und veranlasst die Datenlöschung.
Verbraucherservice der Schufa als Ansprechpartner bei Problemen
Wie kann man bei der SCHUFA eine Löschung von falschen Einträgen erzwingen? Zur Löschung von falschen Einträgen empfiehlt die c´t sich zuerst an den Verbraucherservice der SCHUFA zu wenden. Man schildert diesem schriftlich, warum der betreffende Eintrag falsch ist und gelöscht werden soll.
Einfach und ohne Probleme kann man einen falschen Eintrag löschen lassen, wenn man Nachweise und Belege mitschicken kann, die beweisen, dass die SCHUFA falsche Daten gespeichert hat. Kann man zum Beispiel eine Kündigungsbestätigung eines Mobilfunkvertrags, DSL-Vertrags oder anderen gespeicherten Vertrags übersenden, kann man sie schnell überzeugen und auffordern den veralteten und falschen Eintrag zu löschen. Ebenso werden abbezahlte und getilgte Kredite und Ratenzahlungen nach deren Beendigung und einer gewissen Frist aus den Daten gelöscht.
Führt die SCHUFA die Löschung nicht automatisch durch, kann mit mit einem Nachweis, dass der Kredit oder die Ratenzahlung vollständig getilgt wurde, die Löschung veranlassen. Hilft das alles nichts und der Eintrag bleibt weiter stehen, kann man einen Anwalt einschalten und als letzten Schritt die SCHUFA gerichtlich zur Löschung zwingen – siehe unten.
Wie lautet die Adresse und Telefonnummer für eine Beschwerde bei der SCHUFA?
Für eine Beschwerde wendet man sich an die Adresse vom Verbraucherservicezentrum der SCHUFA nicht in Wiesbaden, sondern in Köln:
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 10 34 41
50474 Köln
Die Telefonnummer des ServiceCenter in Wiesbaden lautet: 0611-92780. Telefonisch wird man nicht in Köln, sondern am Hauptsitz der SCHUFA in Wiesbaden beraten.
Ohne Nachweise, dass der Eintrag falsch ist, löscht die SCHUFA nicht
Kann man keine Nachweise und Belege bei der SCHUFA vorlegen, wird sie den veralteten und falschen Eintrag nicht löschen. Sie verweist dann den Kunden an das Unternehmen, das den bestrittenen Eintrag veranlasst und übermittelt hat. Die c´t betont, dass wenn man sich als nächsten Schritt zur Datenlöschung an dieses Unternehmen wendet, man die Aufforderung zur Korrektur der falschen Daten per Einschreiben oder per Fax mit qualifizierten Sendebeleg schicken soll.
Denn erst wenn man nachweisen kann, dass man sich erfolglos beim Unternehmen um die Löschung des falschen Eintrags bemüht hat, kann man weitere rechtliche Schritte einleiten. Stimmt das Unternehmen der Löschung des falschen Eintrags zu, sendet es eine Erledigungsmeldung, bzw. Korrekturmitteilung an die SCHUFA. Diese löscht dann den alten und fehlerhaften Datenbankeintrag.
Beschwerde beim Ombudsmann des Verbraucherbeirats
Hatte man mit der Löschung des problematischen Eintrags direkt bei der SCHUFA und beim eintragenden Unternehmen keinen Erfolg, ignorieren beide die Korrekturaufforderung, kann man sich als nächsten Schritt an den Ombudsmann der SCHUFA bei deren Verbraucherbeirat wenden.
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung hat einen Verbraucherbeirat. Dort ist auch der Ombudsmann für Streitigkeiten über falsche Einträge angesiedelt, der zwischen dem Verbraucher und der SCHUFA im Streitfall vermitteln soll. Dieser kann helfen, falsche oder veraltete Daten löschen zu lassen.
Wie lautet die Adresse des Ombudsmanns der SCHUFA?
Den Ombudsmann der SCHUFA kann man seine Beschwerde schriftlich an seine Adresse in Wiesbaden schicken:
SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
Beim Ombudsmann kann man sich auch kostenlos online unter folgender Internetadresse beschweren: https://www.schufa.de/de/ueber-uns/verantwortung/schufa-verbraucherbeirat/
Das Schiedsverfahren und die Beschwerde beim Ombudsmann sind kostenlos. Bevor der Ombudsmann die Beschwerde zu den bestrittenen Daten entgegennimmt, muss man sich vorher direkt beim Verbraucherservicezentrum, dem ServiceCenter der SCHUFA in Köln beschwert haben – Adresse siehe oben.
Löschungsklage androhen
Wenn man beim Ombudsmann keinen Erfolg mit dem Problem des falschen Eintrags hat oder auch schon vorher, kann man die SCHUFA mit der Androhung einer Löschungsklage zur Löschung zwingen. Sie ist laut § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetz BDSG verpflichtet, unrichtige und falsche Daten zu korrigieren, bzw. ganz zu löschen.
Die Computerzeitschrift c´t empfiehlt, ihr eine Frist für die Löschung zu setzen und gleichzeitig eine Löschungsklage anzudrohen. Man sollte in dem Schreiben, in dem man sie zur Datenlöschung zwingen will, über den bisherigen Verlauf seiner Bemühungen direkt bei der SCHUFA und dem meldenden Unternehmen informieren und vielleicht vorhandene Belege und Nachweise beifügen.
(Solche Nachweise, dass die gespeicherten Daten falsch sind, hat man allerdings gerade meistens nicht, wenn es Probleme mit der Löschung gibt.)
Eidesstattliche Erklärung gegenüber der SCHUFA abgeben
Um der SCHUFA klar zu machen, dass man nicht lügt, und der Eintrag wirklich falsch ist, kann man ihr gegenüber eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Da eine falsche eidesstattliche Erklärung “böse juristische Folgen haben kann”, wie die c´t betont, gibt man diese nur ab, wenn der Sachverhalt auch wirklich der Wahrheit entspricht und sich das jeweilige Unternehmen quer und taub stellt, statt den Fehler zu korrigieren.
E-Plus stellte sich in dem obigen Beispiel auch taub und antwortete dem Kunden nicht. Erst als er sich an die Computerzeitschrift c´t gewendet hat, antwortete E-Plus, veranlasste bei der SCHUFA die Löschung des Mobilfunkvertrags und entschuldigte sich bei seinem Kunden.
Um keine Probleme durch eine voreilig abgegebene eidesstattliche Erklärung zu bekommen, empfiehlt die c´t vorher eine Beratung bei einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt einzuholen, der sich als Spezialist mit Problemen mit der Schufa auskennt.
Der nächste Schritt nach der Androhung einer Löschungsklage ist, dass man nach Ablauf der Klagefrist und ohne gewünschte Reaktion der SCHUFA wirklich nur noch gegen sie klagen kann, damit der falsche Eintrag gelöscht wird. Georg Schnurer empfiehlt in der c´t nicht voreilig gegen die SCHUFA zu klagen, sondern die Erfolgsaussichten einer solchen Klage vorher gründlich prüfen zu lassen.
Literatur:
- Heise c´t: “Falschmeldung – Probleme mit der Datenbereinigung bei der SCHUFA” von Georg Schnurer, Heft 6/2015, Seiten 68 und 69.
Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig