Steuern sparen für Ehepartner durch Einzelveranlagung statt gemeinsame Veranlagung

Durch Einzelveranlagung können auch Ehepaare Steuern sparen. Normalerweise geht man davon aus, dass die Zusammenveranlagung für Ehemann und Ehefrau immer Steuern spart. Es gibt aber Steuertipps, mit denen man durch Einzelveranlagung für Ehepartner Steuern sparen kann. Welche Regeln gelten für die Steuerveranlagung im Jahr der Heirat, der Scheidung und des Tods des Ehepartners oder Lebenspartners?

Seit Steuererklärung für 2013 Einzelveranlagung statt gemeinsamer Steuerveranlagung möglich

Ehepartner und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können für die Steuererklärung 2013 zum ersten Mal die Einzelveranlagung zur Steuererklärung wählen, auch wenn sie sich für die vorherigen Jahre für die gemeinsame Steuerveranlagung, die Zusammenveranlagung im Splittingtarif entschieden haben.

Es ist nicht immer so, dass Ehepartner durch die Zusammenveranlagung immer weniger Steuern zahlen, als wenn sie eine einzelne und getrennte Steuererklärung abgeben. Es gibt Steuertipps, bei denen man durch eine getrennte, einzelne Steuererklärung für den Ehemann, die Ehefrau und Lebenspartner mehr Steuern sparen kann.

Wie kann man mit der Zusammenveranlagung mehr Steuern sparen als mit der Einzelveranlagung für Ehepartner und Lebenspartner?

Ehepartner und Lebenspartner können in der Steuererklärung mit der Einzelveranlagung Steuern sparen, wenn:

Höhere steuerfreie Nebeneinkünfte bei Einzelveranlagung

Nebeneinkünfte sind bis zur Höhe von 410 Euro im Jahr steuerfrei. Diese Einkommensgrenze für Nebeneinkünfte von 410 Euro gilt sowohl bei Zusammenveranlagung der Ehepartner und Lebenspartner, als auch bei getrennter Einzelveranlagung. Nebeneinkünfte bis 820 Euro pro Jahr sind nur zum Teil steuerpflichtig.

Nebeneinkünfte können zum Beispiel Mieteinnahmen, Pachteinnahmen für landwirtschaftliche Grundstücke, Zinseinnahmen, Kapitalerträge, geringe Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit und weitere sein. Hat ein Ehepaar oder Lebenspartner gemeinsame Nebeneinkünfte als Pachteinnahmen von 800 Euro pro Jahr, müssen diese teilweise versteuert werden.

Verdienen die beiden Partner nicht zu unterschiedlich, lohnt sich wegen dieser Nebeneinkünfte eine getrennte Steuererklärung. Wenn z. B. der Ehemann und die Ehefrau jeweils die Hälfte, also 400 Euro der Pachteinnahmen bei ihrer getrennten Steuererklärung als Einzelveranlagung angeben, sind die gesamten Pachteinnahmen steuerfrei.

Bei Einzelveranlagung mehr Versicherungen als Sonderausgaben abziehen

Wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner Arbeitnehmer ist und der andere Partner Selbstständiger, Rentner oder Pensionär ist, kann man bei einer Einzelveranlagung mehr Versicherungen als Sonderausgaben absetzen als bei der Zusammenveranlagung im Splittingtarif der Zusammenveranlagung.

Der Grund ist, dass das Finanzamt bei Rentnern, Pensionären und Selbstständigen beim Absetzen von Versicherungen meist nach den Regeln von vor 2005 rechnet. Dadurch können für z. B. für das Steuerjahr 2013 Versicherungsbeiträge von 3434 Euro voll und Versicherungsbeiträge bis 1334 Euro zur Hälfte als Sonderausgaben angegeben werden.

Wenn sich ein Ehepaar mit Arbeitnehmer und Rentner zusammen veranlagen lässt, können nur die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und die Basisbeiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgesetzt werden. Gibt der Ehemann und die Ehefrau eine eigene Steuererklärung ab und lässt sich einzeln veranlagen, kann ein Partner der als Rentner privat Krankenversichert ist nicht nur seine Krankenversicherungsbeiträge die für den Basisschutz bezahlt werden absetzen, sondern den vollen Krankenkassenbeitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Zusätzlich kann der Rentner in diesem Fall auch noch die Kosten für die Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung in der Steuererklärung angeben.

Ehepartner, Lebenspartner mit hohen Krankheitskosten

Die zumutbare Belastung für Krankheitskosten, wie Arztrechnungen, Rechnungen für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Krankenhauskosten oder Pflegekosten berechnet das Finanzamt für die Steuerermittlung als Prozentsatz vom Gesamteinkommen der Ehepartner bzw. Lebenspartner.

Ist aber nur die Ehefrau, der Ehemann oder ein Lebenspartner schwer erkrankt und hat er nur hohe Arztkosten und Medikamentenkosten, kann man Steuern sparen, wenn die zumutbare Belastung für die Krankheitskosten nur auf seinen Anteil des Einkommens berechnet wird. Denn so wird die Grenze der zumutbaren Belastung, die Grenze der Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten leichter erreicht.

Die Krankheitskosten die über dieser steuerlichen Grenze liegen, können bei der Steuererklärung abgesetzt werden, wodurch man mehr Steuern sparen kann als bei der gemeinsamen Veranlagung.

Beispiel für die höhere Steuerersparnis durch Einzelveranlagung

Ein Ehepaar ohne Kinder hat ein gemeinsames steuerpflichtiges Einkommen von 80.000 Euro. Der Ehemann verdient 50.000 Euro, die Ehefrau 30.000 Euro. Die Ehefrau hat in diesem Steuerjahr Zahnarztkosten von 4.000 Euro. Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung im Splittingtarif beträgt die Selbstbeteiligung an diesen Zahnarztkosten, die nicht von der Steuer abgesetzt werden darf: 7 Prozent von 80.000 Euro gleich 5.600 Euro. Das bedeutet, dass die Zahnarztkosten komplett nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen.

Wählt das Ehepaar die Einzelveranlagung beträgt die Selbstbeteiligung der Ehefrau 4 Prozent von 40.000 Euro, also 1.600 Euro. Das bedeutet, dass bei der Getrenntveranlagung von den Zahnarztkosten 2.600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden können.

Prozente des Einkommens: Höhe der zumutbaren Belastung für Krankheitskosten für Ehepartner, Lebenspartner und Singles

Ehepartner ohne Kinder im Splittingtarif bei Zusammenveranlagung können als Selbstbeteiligung für Arztkosten, Krankenhaus, Medikamente und Pflege nicht von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abziehen: steuerliche Einkünfte bis 15340 Euro 5 Prozent, bis 51130 Euro 6 Prozent und über 51130 Euro 7 Prozent.

Bei Einzelveranlagung im Steuergrundtarif ist die Selbstbeteiligung geringer: steuerliche Einkünfte bis 15340 Euro 4 Prozent, bis 51130 Euro 5 Prozent und über 51130 Euro 6 Prozent.

Durch Getrenntveranlagung doppelt Steuer bei Krankheitskosten sparen

Dadurch spart man bei hohen Krankheitskosten und Einzelveranlagung auf zwei Wegen Steuern: erstens wird die bei der Steuererklärung nicht anrechenbare Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten schneller überschritten und zweitens liegt diese Schwelle niedriger, ab der die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden können.

Selbstbeteiligung für Steuerzahler mit Kindern niedriger

Für Steuerzahler, die Kinder haben liegen die Grenzen der Selbstbeteiligung noch niedriger: bis zwei Kinder und steuerlichen Einnahmen bis 15340 Euro 2 Prozent, bis 51130 Euro 3 Prozent und über 51130 Euro 4 Prozent. Ab drei Kindern und steuerlichen Einnahmen bis 15340 Euro 1 Prozent, bis 51130 Euro 1 Prozent und über 51130 Euro 2 Prozent.

Wenn man Kinder hat spart man zuerst durch die niedrigeren Prozentsätze der steuerlichen Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten und man kann durch die nicht gemeinsame Veranlagung, also Einzelveranlagung, noch mehr Steuern sparen.

Hilfe bei der Entscheidung, ob man mehr Steuern mit der Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung spart

Es verschieben sich dabei natürlich immer die Grenzen, ab welchem Einkommen der jeweiligen Ehepartner oder Lebenspartner und bei welcher Einkommensverteilung unter den Partnern sich die Einzelveranlagung lohnt. Verdient ein Partner wesentlich weniger als der andere und hat dieser hohe Krankheitskosten, kann er mit der Einzelveranlagung nicht so viel Steuern sparen, da er sowieso nicht viel Steuern auf sein geringes Einkommen bezahlen muss.

Durch dieses geringe Einkommen kommt es aber andererseits bei Zusammenveranlagung mit einem gut verdienenten Ehepartner oder Lebenspartner zu einer hohen Steuerersparnis. Diese Steuerersparnis ist dann wahrscheinlich höher als die geringeren Steuern durch die Anrechnung der Krankheitskosten in der Steuererklärung.

Deshalb ist es für verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften wichtig, Hilfe von einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder durch ein Computer-Steuerprogramm zu holen. So kann leichter überprüft bzw. berechnet werden, welche Veranlagungsart zu weniger Steuern und einer größeren Steuerrückzahlung führt.

Der andere Ehepartner darf die Arztrechnungen und Medikamente nicht von seinem Konto überweisen

Steuer-Tipp: Die Krankheitskosten werden bei der Steuererklärung als Einzelveranlagung nur vom Finanzamt anerkannt, wenn die Überweisung der Arztrechnung oder der Rechnung für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel vom eigenen Konto oder vom gemeinsamen Konto der Ehepartner oder Lebenspartner erfolgt. Überweist der andere Partner die Rechnungen von seinem Konto, erkennt das Finanzamt die Rechnungen in der Steuerberechnung nicht voll an.

Regeln der Steuererklärung: Wie funktioniert die Einzelveranlagung ab 2013 / 2014?

Jeder Ehepartner oder Lebenspartner kann sich ab der Steuererklärung 2013 / 2014 für eine Einzelveranlagung entscheiden. Daraus folgend gibt jeder der Partner eine eigene Steuererklärung ab und jeder erhält danach einen eigenen Steuerbescheid, z. B. mit einer Steuergutschrift oder einer Steuernachzahlung. Diese Steuergutschriften erhält jeder der Ehepartner und Lebenspartner für sich allein und getrennt, die Steuernachzahlungen muss jeder für sich alleine an das Finanzamt bezahlen. Es gibt in diesem Fall keine gemeinsame Steuerschuld von Ehefrau und Ehemann, bzw. der Lebenspartner.

Haben die Ehepartner oder Lebenspartner gemeinsame Einnahmen, ein gemeinsames Einkommen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalanlagen, aus gemeinsamen Aktienspekulationen oder aus einer gemeinsamen Firma, einer gemeinsamen Selbstständigkeit, gibt jeder der Partner die Hälfte dieser gemeinsamen Einnahmen in seiner Steuererklärung an.

Die Versteuerung, die Ermittlung des individuellen Steuersatzes, erfolgt nach der Steuerberechnung für Unverheiratete, für Singles. Ebenso zählen Steuerfreibeträge, Höchstbeträge für Sonderausgaben, Werbungskosten und sonstige steuerliche Höchstbeträge, ebenso wie steuerliche Pauschalen wie bei unverheirateten Alleinstehenden.

Folgende steuermindernde Ausgaben kann entweder der Partner absetzen, bei dem sie angefallen sind, oder die Ehepartner bzw. Lebenspartner können im Mantelbogen beantragen, das bei jedem die Hälfte dieser steuermindernden Ausgaben angerechnet wir:

Zusammenveranlagung im Splittingtarif im Jahr der Heirat, Scheidung und Todesfall

Die Zusammenveranlagung, also die gemeinsame steuerliche Veranlagung für Ehepartner und gesetzlich eingetragene Lebenspartnerschaften, kann man ab dem Jahr wählen, indem man geheiratet hat, bzw. seit dem die gesetzliche Lebenspartnerschaft besteht. Das gilt auch, wenn die Heirat oder die Partnerschaft erst spät im Jahr, z. B. im November oder Dezember eingegangen wurde.

Der Splittingtarif und damit die Steuerersparnis gilt trotzdem für das gesamte Kalenderjahr. Das gleiche gilt für eine Scheidung bzw. Trennung. Für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Trennung oder Scheidung stattfindet, ist eine Zusammenveranlagung für die Steuererklärung im Splittingtarif möglich.

Zusammenveranlagung in der Steuererklärung für Witwen und Witwer

Als Witwe oder Witwer ist die gemeinsame Veranlagung im Splittingtarif auch noch im Jahre nach dem Tod des Ehepartners, bzw. des Lebenspartners möglich. Dabei ist die Steuerersparnis besonders groß, da der Ehepartner oder Lebenspartner naturgemäß nichts mehr verdient hat und der Steuersatz sich auf die Hälfte des Lohns bzw. Gehalts des überlebenden Ehepartners und Lebenspartners bezieht. Durch die Progression der Steuersätze wird auf die Hälfte des Einkommens ein wesentlich geringerer Steuersatz als auf das gesamte Einkommen fällig.

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig